Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren
Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien
der Umweltzone anzupassen. Sie gilt zusätzlich zu den Ausnahmeregelungen der
Ziffer 1.
Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge der Klasse N)
oder Reisebussen (Fahrzeuge der Klasse M2 und M3), die nicht im ÖPNV eingesetzt
werden, werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen für einzelne Nutzfahrzeuge/
Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1) erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl
der Nutzfahrzeuge/Reisebusse des Unternehmensfuhrparks die Kriterien zur
Einfahrt in die Umweltzone erfüllt (Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse - siehe Tabelle).
Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Nutzfahrzeuge/
Reisebusse erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den Halter/das Unternehmen
oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind.
| Zeitraum | Anzahl der Ausnahmen für Nutzfahrzeuge/Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1) |
Notwendige Anzahl Ausgleichs- Nutzfahrzeuge/Reisebusse22 |
| bis 31.12.2013 | 1 | 1 |
| bis 31.12.2014 | 1 | 2 |
| bis 31.12.2015 | 1 | 3 |
Die Ausnahmegenehmigung ist auf maximal ein Jahr befristet. Sie kann erneut beantragt
werden. Sie kann bis maximal zum 31.12.2015 erteilt werden.
22Nutzfahrzeuge oder Reisebusse, die in der Umweltzone fahren dürfen.









