Luftreinhaltepläne sollen für saubere Luft sorgen
| Die Landesregierungen, Bezirkregierungen und die Städte stehen in der
Verantwortung. Verkehrslenkerische und verkehrsplanerische Maßnahmen
werden künftig durch die seitens der Europäischen Union vorgegebenen
Schadstoffgrenzwerte in einigen Städten und Ballungsräumen kaum zu
umgehen sein. Bei Überschreitung der Grenzwerte ist nach § 47 Abs. 1 BImschG ein Luftreinhalteplan aufzustellen, in dem Maßnahmen zur
dauerhaften Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft
festgeschrieben sind.
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Die Powerpoint-Präsentation der Bezirksregierung Köln als PDF-Datei gewährt einen Einblick in die Voraussetzungen und die gesetzlichen Grundlagen zur Erstellung von Luftreinhalteplänen.
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Die Richtlinie regelt die Obergrenzen für Schadstoffkonzentration an Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die Übergangsregelungen.
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Die europäische Richtlinie zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität beschreibt die Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität und listet die Schadstoffe auf, deren Konzentration in der Luft zu überprüfen ist.
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Mit der Verordnung
wird die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach der Höhe ihrer
Partikelemission bundesweit einheitlich geregelt. Außerdem wird ein
Verkehrszeichen eingeführt, das die örtlichen Behörden zur Anordnung
von Verkehrsbeschränkungen aufstellen können.
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Die 22. Verordnung zur Umsetzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthält Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe.
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Durch die Erste Änderungsverordnung zur Kennzeichnungsverordnung können nun auch Pkw mit Ottomotoren, die mit älteren
Katalysatoren ("US Norm") ausgerüstet sind, eine grüne Plakette bekommen, die zur
Einfahrt in Umweltzonen berechtigt. Außerdem wird die Vergabe von
Plaketten für mit Rußpartikelfiltern nachgerüstete Lkw und Diesel-Pkw
der Abgasstufe Euro 1 geregelt.
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